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    Was ist REACH SVHC für Offsettinte?

    Veröffentlichungsdatum: 2019-03-06

    Egal ob Geschenktüte, Geschenkschachtel, Geschenkpapier, Geschenkanhänger oder Grußkarte usw., wir sollten den REACH SVHC für Offsettinte kennen, wenn etwas gedruckt werden muss. Sehen wir uns gemeinsam die Bemerkung wie unten an:

    1. Die chemische Analyse der angegebenen SVHC wird mittels derzeit verfügbarer Analysetechniken anhand der folgenden von der ECHA veröffentlichten SVHC-bezogenen Dokumente durchgeführt: http://echa.europa.eu/web/guest/candidate-list-table

    Diese Listen werden derzeit von der ECHA geprüft und können künftig Änderungen unterliegen.

    2. Betreffend Artikel:

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 muss jeder Hersteller oder Importeur von Erzeugnissen in der EU die ECHA gemäß Artikel 7 Absatz 4 benachrichtigen, wenn ein Stoff die Kriterien in Artikel 57 erfüllt und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung identifiziert wurde, falls a) der Stoff auf der Kandidatenliste in diesen Erzeugnissen in Mengen von insgesamt über einer Tonne pro Hersteller oder Importeur und Jahr vorhanden ist; und b) der Stoff auf der Kandidatenliste in diesen Erzeugnissen in einer Konzentration von über 0,11 TP3T Gewicht pro Gewicht (w/w) vorhanden ist.

    Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 schreibt vor, dass der Lieferant eines Erzeugnisses, das einen Stoff enthält, der die Kriterien in Artikel 57 erfüllt und gemäß Artikel 59 Absatz 1 in einer Konzentration von mehr als 0,11 TP3T (Gewichtsprozent) identifiziert wurde, dem Abnehmer des Erzeugnisses ausreichende, dem Lieferanten zur Verfügung stehende Informationen zur Verfügung stellt, um eine sichere Verwendung des Erzeugnisses zu ermöglichen. Dazu gehören mindestens der Name des betreffenden Stoffes in der Kandidatenliste.

    Sofern nicht anders angegeben, übernimmt SGS die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Definition eines Erzeugnisses gemäß REACH. Eine detaillierte Erklärung finden Sie unter folgendem Link:

    http://www.sgs.com/-/media/global/documents/technical-documents/technical-bulletins/sgs-crs- position-statement-on-svhc-in-articles-a4-en-16-06.pdf?la=en

    3. Bezüglich Material(ien):

    Die Testergebnisse in diesem Bericht basieren auf der getesteten Probe. Dieser Bericht bezieht sich auf das Testergebnis der getesteten Probe, die als homogenes Material eingereicht wurde. Falls ein solches Material zur Herstellung eines Artikels verwendet wird, stellen die in diesem Bericht angegebenen Ergebnisse möglicherweise nicht die SVHC-Konzentration in diesem Artikel dar. Wenn sich dieser Bericht auf das Testergebnis einer Verbundmaterialgruppe mit gleichem Gewichtsanteil bezieht, kann das Material in jeder Verbundtestgruppe aus mehr als einem Artikel stammen.

    Handelt es sich bei der Probe um einen Stoff oder ein Gemisch, der/das direkt in die EU exportiert wird, ist der Kunde verpflichtet, die Kommunikationspflicht in der Lieferkette gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und die Zulassungsbedingungen für besonders besorgniserregende Stoffe gemäß Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 einzuhalten.

    4. Zu Stoff und Zubereitung:

    Wenn ein SVHC über 0,11 TP3T (w/w) und/oder dem spezifischen Konzentrationsgrenzwert, der in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und Nr. 790/2009 festgelegt ist, gefunden wird, wird dem Kunden empfohlen, ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) für den SVHC zu erstellen, um der Kommunikationspflicht in der Lieferkette gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nachzukommen. Darin sollte Folgendes enthalten sein:

    • ein Stoff, der gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuft ist.
      • ein Gemisch, das gemäß der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG oder gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuft ist, wenn die Konzentrationen gleich oder höher sind als die in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung 1999/45/EG festgelegten Werte oder die niedrigeren Werte in Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008; oder
      • Ein Gemisch ist gemäß der Richtlinie 1999/45/EG nicht als gefährlich eingestuft, enthält aber entweder:
    • ein Stoff, der eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, wenn die Einzelkonzentration bei festen oder flüssigen Gemischen (d. h. nicht gasförmigen Gemischen) ≥ 1 % nach Gewicht oder bei gasförmigen Gemischen ≥ 0,2 % nach Volumen beträgt; oder
    • ein Stoff, der PBT oder vPvB in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 % nach Gewicht für Gemische ist, die fest oder flüssig sind (d. h. nicht gasförmige Gemische); oder
    • ein Stoff auf der SVHC-Kandidatenliste (aus anderen als den oben genannten Gründen), in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 % nach Gewicht für nicht gasförmige Gemische; oder
    • ein Stoff, für den europaweite Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gelten.
    • Wenn ein SVHC-Stoff über dem Meldegrenzwert gefunden wird, wird dem Kunden empfohlen, die Komponente, die den SVHC enthält, und die genaue Konzentration des SVHC zu ermitteln, indem er beim Labor eine weitere quantitative Analyse anfordert.

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